FWN informiert über VGM (Obligatorische Containerverwiegung)
Wichtige Änderung seit dem 1. Juli 2016 im Export: Für jeden Exportcontainer muss vor der Verladung an Bord eines Seeschiffes eine sog. „verifizierte Bruttomasse“ vorliegen. Im Sprachgebrauch hat sich dafür die Abkürzung VGM (Verified Gross Mass) durchgesetzt.
Sehr häufig wird bei Exportverladungen der Seefrachtvertrag zwischen einer Schifffahrtsgesellschaft (Verfrachter/ Carrier) und einem Spediteur (Befrachter/ Shipper) geschlossen. In diesen Fällen trägt der Spediteur im Sinne der neuen SOLAS-Änderungen die Verantwortung für die korrekte Ermittlung der VGM-Angaben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass häufig die Beladung des Containers nicht durch den Spediteur selbst erfolgt, sondern durch einen Auftraggeber im Binnenland.
Die neuen ADSp 2016 in der Ziffer 3.1.2 b enthalten einen Passus, wonach der Auftraggeber den Spediteur im Falle von Seebeförderungen auf alle nach den seerechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z.B. SOLAS) erforderlichen Daten hinzuweisen hat.
Mit dieser Klausel soll sichergestellt werden, dass die seerechtlichen Sicherheitsbestimmun-gen nach SOLAS, die den Spediteur – wie oben ausgeführt – als Befrachter / Shipper treffen, in der Vertragskette an seinen Auftraggeber durchgereicht werden.
Damit kann sich der Spediteur zwar nicht seiner Verantwortung dem Verfrachter gegenüber entziehen, aber er darf auf die Richtigkeit der Angaben seines Auftraggebers vertrauen.
Sollten sich die VGM-Angaben bei einer Stichprobenkontrolle im Hafen durch die zuständige Behörde als nicht richtig herausstellen, kann der Spediteur die Aufwendungen und Schäden, die er im Vertragsverhältnis zum Verfrachter zu tragen hat, im Regresswege bei seinem Auftraggeber geltend machen.
Angesichts der weitreichenden Änderungen und um ein Mehr an Rechtssicherheit zu erreichen, weisen wir heute mit dieser Mitteilung auf die Mitwirkungspflichten hin.
Infos unter: http://www.deutsche-flagge.de/de/faq/faq-sicherheit-auf-see—vgm